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Foto: Michelle Mantel

Die zweite Abwahl des Rektors der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe (HfG) ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.05.2023 voraussichtlich rechtswirksam. Die HfG ist damit nicht länger verpflichtet, Jan Boelen vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor weiter auszuüben.

Noch im März diesen Jahres war das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antrag des Rektors im einstweiligen Rechtsschutz gefolgt und hatte die zweite Abwahl für rechtswidrig erklärt. Die HfG und das Land hatten in der Folge Beschwerde gegen diesen Beschluss vor der nächsthöheren Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg (VGH) eingelegt. Der VGH ist diesen Beschwerden gefolgt. Der Antrag des Rektors auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-zes und auf Wiedereinsetzung in sein Amt wurde insgesamt abgelehnt.

Im März 2022 hatte die HfG ein erstes Abwahlverfahren gegen den Rektor Jan Boelen nach § 18a des Landeshochschulgesetzes durchgeführt. Anfang November 2022 kehrte Boelen an die HfG zurück, nachdem das Verwaltungsgericht die erste Abwahl ebenfalls im Eilverfahren aufgrund eines Formfehlers für ungültig erklärt hatte. Bereits im Dezember 2022 wählte ihn die erforderliche Mehrheit der Professorinnen und Professoren jedoch erneut ab. Auch hiergegen ging der Rektor im gerichtlichen Eilverfahren vor, bekam im März 2023 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe recht und kehrte abermals an die HfG zurück. Der VGH hat nun diese Entscheidung revidiert. Der Be-schluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

„Wir sind sehr erleichtert und hoffen, dass wir uns nun auf unsere eigentliche Aufgabe, die Bereit-stellung eines exzellenten Umfelds für Studium und Lehre an der Hochschule konzentrieren kön-nen“ erklärte die Prorektorin Prof. Constanze Fischbeck dazu.

(Pressemitteilung, 9. Mai 2023)

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