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Update 01.06.2022

Information zum Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen

Die Coronaverordnung Studienbetrieb ist, nachdem die Rechtsgrundlage für die bisherigen Maßnahmen durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundesseitig aufgehoben wurde, inzwischen außer Kraft getreten. Damit erlaubt die Erlasslage wieder einen uneingeschränkten Präsenzstudienbetrieb an den Hochschulen. Für die Hochschulen gelten weiterhin die allgemeinen Corona-Regelungen des Landes.

Das heißt:

· Im Gebäude und den Räumen der HfG kann auf das Tragen einer Maske[1] verzichtet werden.

· Allerdings sind speziellen Bedürfnisse von Kolleg*innen und Studierenden bzgl. das Tragen von Masken (z.B. fehlende Impfung aufgrund von chronischen Krankheiten, etc.) vor Beginn jeder Sitzung und Veranstaltung abzufragen und darauf Rücksicht zu nehmen.

· Auch weiterhin ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die Maximalbelegungen von Räumen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind nur dann möglich, wenn es für bestimmte Arbeiten o.Ä. nicht anders möglich ist.

· Weiterhin ist auf die regelmäßige Desinfektion von benutzen Materialien, Maschinen, Möbeln usw. zu achten und in den Räumen der HfG für regelmäßige Belüftung zu sorgen.

Primär setzen wir aber auf eine freiwillige Kooperation aller Beteiligten und hoffen, trotz des derzeitigen Infektionsgeschehens den erreichten Präsenzbetrieb weiter nachhaltig absichern zu können.

[1] Als Masken gelten FFP2- und sog. OP-Masken.


Update 04.04.2022

Änderungsverordnung zur Corona-VO Studienbetrieb vom 01.04.2022

Die Coronaverordnung Studienbetrieb tritt, nachdem die Rechtsgrundlage für die bisherigen Maßnahmen durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundesseitig aufgehoben wurde, mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Damit erlaubt die Erlasslage wieder einen uneingeschränkten Präsenzstudienbetrieb an den Hochschulen. Für die Hochschulen gelten damit die allgemeinen Corona-Regelungen des Landes.

Das heißt:
• Im Gebäude der HfG besteht weiterhin in den Verkehrsbereichen Maskenpflicht (Als Masken gelten FFP2- und sog. OP-Masken). In Büros kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
• Auch weiterhin ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, wo immer möglich, einzuhalten. Das gilt auch für die Maximalbelegungen von Räumen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind nur dann möglich, wenn es für bestimmte Arbeiten o.Ä. nicht anders möglich ist.
• Die Maskenpflicht entfällt bei Präsenzlehrveranstaltungen in 'gesetzten' Konstellationen (Bestuhlung oder Formaten an Tischen wie Theorie-Seminare o.Ä., wenn z.B. 1,5 m Abstände eingehalten werden können, wenig Fluktuation besteht und eine regelmäßige Lüftung erfolgt). Dies gilt auch für Gremiensitzungen o.Ä.
Allerdings sind speziellen Bedürfnisse von Kolleg:innen und Studierenden bzgl. des Tragens von Masken (z.B. fehlende Impfung aufgrund von chronischen Krankheiten, etc.) vor Beginn jeder Sitzung und Veranstaltung abzufragen und darauf Rücksicht zu nehmen.
• Die Maskenpflicht entfällt bei Einzelarbeit am eigenen Werk (kein Kontakt zu anderen Personen).
• Maskenpflicht gilt weiter für praktische Arbeiten, Lehrveranstaltungen oder gem. Nutzung von Lernbereichen o.Ä. (z.B. gemeinsame Bedienung von Maschinen bzw. techn. Equipment oder Arbeiten an Exponaten o.Ä., sprich mehr Bewegung und/oder Abstände können nicht sicher eingehalten werden).
• Weiterhin ist auf die regelmäßige Desinfektion von benutzen Materialien, Maschinen, Möbeln usw. zu achten und in den Räumen der HfG für regelmäßige Belüftung zu sorgen.

Primär setzen wir aber auf eine freiwillige Kooperation aller Beteiligten und hoffen, trotz des derzeit noch hohen Infektionsgeschehens damit den erreichten Präsenzbetrieb nachhaltig absichern zu können.


Update 10.02.2022

Änderungsverordnung zur Corona-VO Studienbetrieb vom 10.2.2022

Die Änderungsverordnung zur Corona-VO Studienbetrieb ist am Donnerstag, 10.02.2022 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung werden Erleichterungen für die Hochschulen und Studierenden geschaffen und der bürokratische Aufwand zugunsten des Präsenzbetriebs reduziert.

Aus dieser ergibt sich eine Anpassung des Hygienekonzepts der HfG:

• So entfällt künftig die Pflicht zur Datenerhebung zwecks Kontaktdatennachverfolgung für den Studienbetrieb (Aufhebung § 5 CoronaVO Studienbetrieb).
• Die Überprüfung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden nun in Form von Stichproben durchgeführt werden. Die Durchführung von Stichproben (i.e.in den Lehrveranstaltungen) muss dokumentiert werden. Verantwortlich hierfür sind die jeweils Lehrenden. Die Hochschulleitung bittet die Lehrenden darum mit Blick auf die Gesundheit aller, nach eigenem Ermessen Stichproben in den eigenen Lehrveranstaltungen durchzuführen und zu dokumentieren.
• Im Gebäude der HfG besteht weiterhin Maskenpflicht. Das bedeutet, dass überall und ständig eine FFP2-Maske zu tragen ist. In Büros kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn sich dort allein aufgehalten wird. Weitere Ausnahmen sind dem Hygienekonzept zu entnehmen.
• Auch weiterhin ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, wo immer möglich, einzuhalten. Das gilt auch für die Maximalbelegungen von Räumen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind nur dann möglich, wenn es für bestimmte Arbeiten o.Ä. nicht anders möglich ist.
• Weiterhin ist auf die regelmäßige Desinfektion von benutzen Materialien, Maschinen, Möbeln usw. zu achten und in den Räumen der HfG für regelmäßige Belüftung zu sorgen.


Update 12. Oktober 2021

3G-Status

Für den Studienbetrieb ist die HfG gemäß der aktuell gültigen Corona-Verordnung Studienbetrieb verpflichtet, künftig den 3G-Status der Teilnehmer*innen zu überprüfen. Deshalb wird es im kommenden Semester nur noch einen offiziellen Zugang zur Hochschule geben. Der Zutritt zur HfG wird dann nur noch über den Eingang auf der Brauerstraßenseite möglich sein. Dort wird der 3G-Status kontrolliert. Wurde der 3G-Status überprüft, erhält man dafür einen Nachweis. Mit diesem Nachweis kann man sich dann in der Hochschule aufhalten.

Für Personen, die den 2G-Status nachweisen können - also für Geimpfte oder Genesene - wird der Zutritt so für die Dauer des Wintersemesters gewährt.

Für Personen, die einen tagesaktuellen negativen Antigen-Test nachgewiesen haben, wird der Zugang so für jeweils 24 Stunden ab Testzeitpunkt gewährt.

Liegt ein aktueller PCR-Test vor, kann der Zugang für 48 Stunden gewährt werden.

Selbstverständlich werden hier keine Daten gespeichert werden. Bei Verlust des Nachweises ist die Kontrolle schlicht nochmals nötig. Die Kontrolle des 3G-Status kann an dieser zentralen Stelle in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr erfolgen. Dafür wird die Pförtnerloge wieder in Betrieb genommen werden. Die HfG ist ihren Hausmeistern sehr dankbar, dass sie diese zuweilen undankbare Aufgabe mit übernehmen. Wir bitten Sie, diese Bereitschaft der Kollegen mit einem respektvollen und kooperativen Umgang zu danken und wertzuschätzen.

Für Veranstaltungen, die nach 18 Uhr stattfinden, sind die Lehrenden verpflichtet, den 3G-Status zu überprüfen - entweder direkt oder eben über den Nachweis. Auch hier bittet die Hochschulleitung, diese Verpflichtung der Lehrenden zu respektieren.

Alle internationalen Studierenden und Lehrenden, die mit einem in Europa nicht offiziell zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, müssen weiterhin einen negativen Test vorlegen. Für sie bleiben Testungen in Testzentren kostenfrei.

Kontaknachverfolgung

Die Hochschule ist verpflichtet, die Kontaktnachverfolgung für alle Besuche der HfG, für jeden Termin einer Lehrveranstaltung sowie jede Arbeit am eigenen Werk usw. sicherzustellen. Damit Sie nicht in allen ihren Veranstaltungen einzeln entsprechende Formulare ausfüllen müssen (und die Lehrende diese einfordern müssen), sieht die HfG diese Formulare vor: Kontaktnachverfolgungsformular und Kontaktnachverfolgungsformular interaktiv. Dieses kann entweder zu Hause oder am Eingang ausgefüllt werden und dort in einen Sammelbehälter eingeworfen werden. Es muss an jedem Tag, an dem Sie die HfG besuchen ausgefüllt und eingeworfen werden.

Im Formular sind folgende Informationen einzutragen:

Ihre Kontaktdaten,

die Zeit, die Sie insgesamt am entsprechenden Tag an der HfG verbringen werden,

sowie die Veranstaltungen (inkl. Zeit und Raum), die Sie besuchen werden.

Wenn die Pförtnerloge nicht besetzt ist, werden natürlich die Formulare vor Ort ausliegen und der Einwurf möglich sein.

Testmöglichkeiten

Die HfG verfügt noch über einige Selbsttests, die vom Wissenschaftsministerium bereit gestellt wurden. Solange dieser Vorrat ausreicht, können Sie im Notfall auf diese Möglichkeit zurückgreifen, wenn Sie nicht andernorts einen Test absolvieren konnten. Angesichts der ggf. auch finanziellen Belastung für die Studierenden durch die Testverpflichtung bietet die HfG diese gerne an. Bei noch rd. 400 vorhandenen Tests ist allerdings klar, dass dieser Vorrat begrenzt ist. Die Landesregierung prüft aktuell, ob ggf. noch weitere Tests oder Mittel dafür auch für die Hochschulen bereitgestellt werden können.

Maskenpflicht

Grundsätzlich gilt weiterhin die Maskenpflicht für den Präsenzbetrieb. In Veranstaltungen des Studienbetriebs, in denen der 1,5 Meter-Abstand - etwa durch eine entsprechende Bestuhlung oder getrennte Arbeitsplätze usw. - sichergestellt werden kann sowie für Vorträge usw. gilt keine Maskenpflicht.


Corona-Beratungshotline für die Kulturszene und die Kreativwirtschaft

Die Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg hat eine Corona-Beratungshotline für Kreativschaffende eingerichtet. Montag bis Freitag sind von 10 bis 12 Uhr sowie 14 bis 16 Uhr Experten erreichbar, die aktuelle Fragen rund um Unterstützungsleistungen während der Corona-Krise beantworten.
Abgesagte Auftritte, Aufführungen, Konzerte, Messen und Veranstaltungen, geschlossene Museen, Theater und Clubs – die Kulturszene und die Kreativwirtschaft wird auch im „Lockdown Light“ hart getroffen. Freischaffende KünstlerInnen und Kulturschaffende, Unternehmen, Soloselbständige, Vereine und kulturelle Einrichtungen kämpfen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Einschränkungen.

Um KünstlerInnen und Kreative in Baden-Württemberg in dieser sehr herausfordernden Situation zu unterstützen, hat die MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg auf Initiative des Kunstministeriums eine Beratungshotline ins Leben gerufen.
Der Link zu den Informationen


UPDATE 15. Oktober 2020: Sicherheitsunterweisung

Die Sicherheitsunterweisung ist Grundlage und während der Corona-Zeit Voraussetzung für die Arbeit an der HfG:
Sicherheitsunterweisung

Wir bitten Sie, die Sicherheitsunterweisung zu lesen und zu bestätigen. Sie können die Bestätigung am Ende des Dokuments nutzen und diese unterschrieben bei Richard Brunner einreichen.
Alternativ können Sie die Sicherheitsunterweisung per E-Mail an mit folgendem Text bestätigen:

Hiermit bestätige ich, dass ich über die Verhaltensregeln zu SARS-CoV-2 unterwiesen wurde, diese verstanden habe und dass ich die Regeln einhalte.
I confirm that I was instructed about the rules of conduct for SARS-CoV-2, that I have understood them and that I will follow these rules.


UPDATE 14. Oktober 2020: Corona FAQ

Die Gesundheit unserer Studierenden, Lehrenden und MitarbeiterInnen steht für die HfG an erster Stelle. Im kommenden Semester wird es das Ziel sein, möglichst viele Angebote in Präsenz an der HfG durchzuführen, natürlich unter Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen und in sorgfältiger Abwägung der Risiken.

Natürlich ist der Prozess der Öffnung des Hauses, in einen hybriden Betrieb mit Unsicherheiten und Herausforderungen verbunden. Wir haben einige Fragen und Antworten zusammengestellt, die eine erste Orientierung bieten sollen und eine Ergänzung der FAQs vom 06.05.2020 darstellen.

Ich hatte Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder habe coronatypische Symptome. Was ist zu tun?

Studierende und MitarbeiterInnen, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Fieber, Husten, Halsschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörungen) aufweisen, dürfen die HfG nicht betreten. Studierende und MitarbeiterInnen klären den Verdachtsfall mit ihrem Hausarzt und dem Gesundheitsamt und lassen sich gegebenenfalls testen. Studierende informieren das Studienbüro der HfG Karlsruhe (), MitarbeiterInnen informieren die Leitung Personal ().

Ich entwickle während des Aufenthalts an der HfG Corona-typische Symptome. Soll ich sofort nach Hause gehen?

Wir bitten alle Angehörigen der HfG in Abwägung der Situation Rücksicht auf KollegInnen und KommilitonInnen zu nehmen und sich in diesem Fall im Gebäude abzusondern, unter Einhaltung der Hygienevorschriften nach Hause zu gehen und sich mit ihrem Arzt und oder dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen. Studierende informieren das Studienbüro der HfG Karlsruhe, MitarbeiterInnen informieren die Leitung Personal.

Wen informiere ich an der Hochschule nach einem positiven Corona-Test?

Studierenden wenden sich umgehend an die Leitung Studium und Prüfungen (), MitarbeiterInnen informieren sofort die Leitung Personal ()

Bei mir wurde eine leichte Erkältung diagnostiziert. Kann ich trotzdem zu Arbeit kommen?

Bitte nehmen Sie in jedem Fall Rücksicht auf KollegInnen und KommilitonInnen und halten sich streng an die Hygieneregeln im Haus. Das Tragen einer Maske sollte in jedem Fall obligatorisch sein. Nutzen Sie nach Absprache auch die Möglichkeit des Homeoffice.

Ich habe mich vor Beginn des Studiums/ Rückkehr an die Arbeitsstelle in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten. Welche Regeln gelten für mich?

Studierende und MitarbeiterInnen müssen sich bei der Ortspolizeibehörde bzw. dem Ordnungsamt ihrer Gemeinde melden und sind verpflichtet, sich nach der Einreise 14 Tage in Quarantäne zu begeben, es sei denn es liegt ein negatives Testergebnis vor, dass nicht älter als 48 Stunden ist. Sie können sich außerdem innerhalb von 72 Stunden nach Einreise kostenlos testen lassen. Bitte kontaktieren Sie hierfür entweder ihren Hausarzt oder die Hotline der ärztlichen Terminservicestelle unter der Rufnummer 116117.

Ich komme aus einem deutschen Risikogebiet an die HfG. Was ist zu tun?

Für Risikogebiete innerhalb Deutschlands gelten keine besonderen Handlungsanweisungen an der HfG Karlsruhe. Bitte nehmen Sie in jedem Fall Rücksicht auf KollegInnen und Kommilitonen und halten sich streng an die Hygieneregeln im Haus.

Ich bin ein neuer Studierender/ internationaler Studierender an der HfG. Wo kann ich mich testen lassen, wenn ich noch keinen Hausarzt in Karlsruhe habe?

Über die Hotline der ärztlichen Terminservicestelle unter der Rufnummer 116117 oder unter www.116117.de können Sie einen Termin speziell für einen Corona-Test vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass die meisten Informationen ausschließlich auf Deutsch sind.

Wo gilt in der HfG überall eine Maskenpflicht?

Sie dürfen nach aktuellem Stand ihre Maske absetzen, wenn Sie ihren festen Platz (z.B. im Seminarraum) eingenommen haben. In allen anderen Situation herrscht Maskenpflicht für alle Mitglieder der HfG Karlsruhe und Externe.
Update 19.10.2020: Die Maskenpflicht gilt nun auch an Hochschulen in Lehrveranstaltungen auf dem Sitzplatz.

Welchen Zugang habe ich zur HfG und den Werkstätten? Wo muss ich meine Daten im Haus hinterlegen?

Das Gebäude der HfG ist für Studierende Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr über alle mit Keychips ausgestatteten Eingänge (Lorenz- und Brauerstraße) zugänglich.
Dank der Initiative des AStA können Studierende darüber hinaus von Montag bis Freitag zwischen 18:00 und 22:00 Uhr ihre Arbeitsplätze in der HfG nutzen. Dieses kann nur umgesetzt werden, wenn die Studierenden eine Aufsicht selbstständig organisieren und verantwortungsvoll mit dieser Situation umgehen: https://pad.riseup.net/p/AufsichtenAnwesenheiten.
Ihre Keychips werden entsprechend frei geschalten, ihr Zugang registriert. Bitte melden Sie sich einzeln an, damit eine Nachverfolgung gewährleistet werden kann. Bei den einzelnen Veranstaltungen, Seminaren, der Nutzung der Bibliothek und sonstigen Einrichtungen, in Arbeitsräumen sowie in der Verwaltung müssen sich alle BesucherInnen in Anwesenheitslisten eintragen.

Welche Hygieneregeln gelten an der HfG Karlsruhe?

Abstand, Alltagsmasken, Hust- und Niesetikette, No-Handshake-Regel, regelmäßiges Händewaschen bzw. desinfizieren.


UPDATE 5. Oktober 2020: Dienstvereinbarung über Zugangskontrolle

Dienstvereinbarung über die Zugangskontrolle der HfG und entsprechende Datenverabeitung
Die vorliegende Dienstvereinbarung gilt während des Corona-pandemiebedingten Notbetriebs an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe. Um die durch das Infektionsschutzgesetz geforderte Personennachverfolgung zu gewährleisten, haben sich die oben genannten Parteien darauf geeinigt, temporär das Keychip-System der Hochschule zu nutzen.

Dienstvereinbarung


UPDATE: ReiserückkehrerInnen

Wenn Sie noch in den Urlaub fahren oder aus dem Ausland anreisen, dann informieren Sie sich bitte genau unter www.rki.de, welche Risikogebiete derzeit ausgewiesen werden und welche Test- und Quarantäneregeln bei der Rückkehr bestehen. So schützen Sie weiterhin sich und andere.

Bitte prüfen Sie, ob Sie durch die Verwendung der Corona-App einen weiteren Beitrag leisten wollen. Sie kann ein guter weiterer Baustein der gemeinsamen Bemühungen sein: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app.


Corona-Schutz- und Hygienekonzept (Stand 24. Juni 2020)

Zum Schutz unserer Studierenden und MitarbeiterInnen vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19-Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten:
Corona-Betriebsanweisung

Online Sicherheitsunterweisung „Corona“
Bestätigung der Unterweisung: Online Sicherheitsunterweisung „Corona“ für die Beschäftigten und Studierende der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe. Die Unterweisung wurde durchgeführt anhand der „Betriebsanweisung Corona“ von 04.2020.
Online Sicherheitsunterweisung "Corona"


Informationen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zur Unterstützung von Soloselbstständigen, Studierenden und Wissenschaft

Die Pressemitteilungen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg zu den Themen "Corona-Hilfspaket der Regierung für Soloselbstständige" und dem "Unterstützungspaket für Studierende und Wissenschaft" mit zusätzlichen Informationen:

Corona-Hilfspaket der Regierung für Soloselbstständige
Unterstützungspaket für Studierende und Wissenschaft


Update 20.3.2020: Corona Info-Blatt Nr. 4

English version see below

 Jeder braucht mal Hilfe und das insbesondere in Krisenzeiten. Wir haben nachfolgend einige Unterstützungsangebote zusammengestellt:

Rund um die Uhr ist die Telefonseelsorge zu erreichen. Außerdem gibt es hier eine Mail- und Chat-Beratung (www.telefonseelsorge.de). 
Das Studierendenwerk Karlsruhe und die Psychotherapeutische Beratungsstelle bieten ebenso Beratungen per Telefon an:
https://www.sw-ka.de/de/beratung/psychologisch/psychotherapeutische_beratungsstelle_karlsruhe/

  Die Ehe-, Familien- und Partnerschaftsberatung Karlsruhe e.V ist unter 0721 84 22 88 zu erreichen. 
Hier können Sie einen Beratungstermin ausmachen, die TherapeutInnen rufen Sie dann zurück. Es gibt auch fremdsprachige Beratung.

Bei Depressionen bietet die Stiftung Deutsche Depressionshilfe zahlreiche Hilfsangebote und Kontakte an.
https://www.deutsche-depressionshilfe.de/start
Info-Telefon Depression: 0800 33 44 533, Mo, Di, Do: 13:00 – 17:00 Uhr, Mi, Fr: 08:30 – 12:30 Uhr

  Das Landesgesundheitsamt hat für alle Fragen zum Coronavirus eine Hotline für Ratsuchende eingerichtet: 
täglich (auch am Wochenende) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr unter 0711 904-39555.

Eine Broschüre des Landratsamtes Karlsruhe informiert zu Beratungsangeboten in der Region:
https://www.landkreis-karlsruhe.de/media/custom/3051_1330_1.PDF?1580381510
  Für Fragen zum Studienbetrieb und alle Themen die HfG betreffend, können Sie sich gerne an die jeweilige Mitarbeiterin wenden - wir haben erfolgreich auf den online Modus umgestellt und arbeiten virtuell weiter. Wir wünschen Ihnen alles Gute in dieser Zeit. 

  Sometimes everyone needs help, especially in times of crisis. We have put together some support offers below:

  The crisis helpline (Telefonseelsorge) can be reached around the clock. There is also an mail and chat consultation: 
www.telefonseelsorge.de.

  The Studierendenwerk Karlsruhe and the Psychotherapeutische Beratungsstelle also offer counseling by phone: 
https://www.sw-ka.de/en/beratung/psychologisch/psychotherapeutische_beratungsstelle_karlsruhe/

  The Ehe-, Familien- und Partnerschaftsberatung Karlsruhe e.V can be reached at 0721 84 22 88. You can make an appointment for a consultation, the therapists will call you back. There is also advice in foreign languages.

  In the case of depression, the Stiftung Deutsche Depressionshilfe (German Depression Aid Foundation) offers numerous support services and contacts. 
https://www.deutsche-depressionshilfe.de/start
Info phone: 0800 33 44 533, Mon, Tue, Thu: 1 p.m. - 5 p.m., Wed, Fri: 8:30 a.m. - 12:30 p.m.

  The Landesgesundheitsamt (State Health Office) has set up a hotline for those seeking advice for all questions relating to the corona virus: daily (also on weekends) between 9:00 and 18:00 at 0711 904-39555

  A brochure from the Landratsamt Karlsruhe (Karlsruhe District Office) provides information on advisory services in the region:
https://www.landkreis-karlsruhe.de/media/custom/3051_1330_1.PDF?1580381510

 If you have any questions about the course of study and all topics related to the HfG, please feel free to contact the respective person - we have successfully switched to an online mode and are continuing to work virtually. We wish you all the best in this time.


Info-Blatt des Rektorats

Liebe Angehörige und Gäste der HfG,

mit diesem Info-Blatt gibt das Rektorat wichtige Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus (COVID-19) an Sie weiter und beantwortet die sich in der HfG ergebenden speziellen Fragen. Bitte informieren Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand. Über wichtige Änderungen und Ergänzungen wird Sie das Rektorat auch weiterhin per Rundmail und auf der Homepage informieren. Vielen Dank für Ihre Kooperationsbereitschaft und Ihr Verständnis.

WER SIND IHRE ANSPRECHPARTNERINNEN AN DER HFG ZUM CORONA-VIRUS?

Für allgemeine Fragen zu Corona, Hinweise und Vorschläge, Info-Blatt, Maßnahmenkoordination: Melanie Schillo

Für Angelegenheiten zu Ihrer Dienstreise (Ziele, Rückankunft in der HfG): Peter Schrempp

Für Angelegenheiten, die mit der Infrastruktur oder dem Gebäude verbunden sind: Igor Hardt

Für die Verteilung von individuellen Schutzprodukten (z.B. Desinfektionstücher): Astrid Lindner-Maier mailto:

Wir bemühen uns, dass alle zusammengetragenen Informationen aktuell und verlässlich sind. Das ist in diesen Zeiten, in denen sich die Nachrichten überschlagen, nicht immer ganz einfach. Wir bitten um Hinweise, wenn wir etwas verbessern können.

WIE BREITET SICH DAS CORONAVIRUS AUS?

Das Virus wird durch Tröpfcheninfektion übertragen – also zum Beispiel durch Husten und Niesen. Es kann auch durch das Berühren verunreinigter Gegenständen übertragen werden. Das COVID-19-Virus kann mehrere Stunden auf Oberflächen überleben; einfaches Desinfizieren kann es aber abtöten.

WAS SIND DIE SYMPTOME DES CORONAVIRUS?

Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet. In schwereren Fällen kann eine Erkrankung zu Lungenentzündung oder Atembeschwerden führen.

WELCHE HYGIENEVORSCHRIFTEN SIND ZU BEACHTEN?

• Häufiges und gründliches Händewaschen mit Seife (mindestens 60 Sekunden). Für Mitarbeitende mit viel Publikumskontakt halten wir kleine Handdesinfektionsflaschen bereit.
• Bei der Begrüßung anderer Personen bitte Berührungen vermeiden (kein Händeschütteln u. ä.).
• Beim Husten und Niesen größtmöglichen Abstand von anderen Personen halten bzw. abwenden; die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch benutzen.
• Türklinken, Wasserhähne o. ä. nach Möglichkeit mit dem Ellenbogen oder unter Zuhilfenahme eines Papiertaschentuchs bedienen. Keine Stifte, Gläser u. ä. anderer Personen benutzen.
• Bitte benutzen Sie die Desinfektionsmittel in den Wandspendern der Toilettenräume und vor dem Studienbüro. Es sind weitere Ständer für öffentliche Räume, wie Eingänge oder Aufzugsbereiche, bestellt.
• Für Mitarbeitende mit viel Publikumskontakt sowie in Bereichen, in denen Geräte ausgeliehen und wieder angenommen werden (Ausleihe), halten wir Desinfektionstücher für die Flächendesinfektion bereit.

In Ergänzung zu diesen empfohlenen Hygienemaßnahmen bitten wir Sie um Unterstützung: Sollten die Seifenspender und Handtuchspendersysteme in den WC-Anlagen aufgrund der umfangreicheren Handhygiene leer sein, senden Sie bitte eine kurze E-Mail mit Angabe der Raumnummer mit einem kurzen Hinweis an unser Gebäudemanagement, Herrn Hardt, Er wird sich um die rasche Auffüllung der Materialien bemühen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf bzgl. Desinfektionstücher oder Handdesinfektionsflaschen für Arbeitsplätze an Frau Lindner-Maier,

WIE VERHALTE ICH MICH BEI KRANKHEITSSYMPTOMEN?

• Bleiben Sie bei Krankheitssymptomen (Husten, Fieber, Halsweh, Atemnot, laufende Nase) vorsorglich zu Hause. Vorgesetzte sollten ihre Beschäftigten hierauf hinweisen sowie Lehrende ihre Studierenden. Eine Krankmeldung durch den Arzt ist spätestens nach dem 3. Tag der Krankheit von den Beschäftigten bei Herrn Schrempp vorzulegen.
• Alle Hochschulangehörigen, bei denen ein ernsthafter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, sollen sich unbedingt zunächst telefonisch je nach Schwere der Symptomatik bei ihrem Hausarzt bzw. ihrer Hausärztin, in den Notaufnahmestationen der Krankenhäuser und/oder im örtlich zuständigen Gesundheitsamt bzw. dem Landesgesundheitsamt melden. Dann wird entschieden, welche medizinische Maßnahme notwendig ist. Weitere Kontaktinformationen finden Sie am Ende des Infoblatts.
• Hatten Sie Kontakt zu einer Person, von der Sie erfahren, dass sie positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, informieren Sie bitte umgehend das örtliche Gesundheitsamt.
• Wird eine Krankschreibung erforderlich, kann diese nach Aussage des Gesundheitsamtes vom Arzt auch mit der Post verschickt werden. Selbstverständlich hat sich die/der Beschäftigte bei der/dem jeweiligen Vorgesetzten oder Herrn Schrempp wie üblich krank zu melden.

DARF ICH AUS ANGST VOR ANSTECKUNG ZU HAUSE BLEIBEN?

Präventiv nicht zur Arbeit zu erscheinen, ist arbeits- und dienstrechtlich nicht möglich. In Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten und mit Zustimmung der Kanzlerin kann das Arbeiten von zu Hause (Homeoffice) erlaubt werden. Eine Notwendigkeit ist derzeit jedoch nicht gegeben. Beschäftigte, die aufgrund von Vorerkrankungen oder ihrer persönlichen Situation besonders gefährdet sind, sollten in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und der Kanzlerin ggf. durch zusätzliche Maßnahmen geschützt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen hilfreich sind.

WAS MACHE ICH, WENN ICH MICH KÜRZLICH IN EINEM RISIKOGEBIET AUFGEHALTEN HABE ODER IN EINEM RISIKOGEBIET WOHNE?

Da das Robert-Koch-Institut heute die nahegelegene französische Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne) als Risikogebiet ausgewiesen hat, trifft uns diese Frage besonders. Auch die Region Südtirol als beliebte Skiregion gehört derzeit zu den Risikogebieten. Deshalb gilt für alle Beschäftigten und Studierenden der HfG: Wer sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat - unabhängig davon, ob er/sie Symptome aufweist und unabhängig davon, ob er/sie Kontakt zu einem bestätigt an Corona-Erkrankten hatte -, sollte für 14 Tage der HfG fernbleiben.

Beschäftigte der HfG werden in diesem Fall gebeten, mit Herrn Schrempp telefonisch Kontakt aufzunehmen und anschließend vom Dienst freigestellt. Für diesen Zeitraum wird geprüft, inwieweit das Arbeiten im Homeoffice möglich ist. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung mit der Kanzlerin. Die Bezüge- bzw. Lohnzahlung läuft in dieser Zeit weiter.
Die betroffenen Beschäftigten werden ferner gebeten, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Wiederaufnahme des Dienstes bestehen. Telefonhotline: Landesgesundheitsamt, täglich zwischen 9 und 18 Uhr, Telefon 0711 / 904-39555 Hinweispflicht der Beschäftigten:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus einem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Personen daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben. Der Anspruch ist dabei regelmäßig auf eine „Negativauskunft“ beschränkt. Die Beschäftigten sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Auskunft über den genauen Aufenthaltsort zu geben.
Die Beschäftigten trifft auch die arbeitsvertragliche Hinweispflicht, soweit sie in räumlicher Nähe zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person standen. Grundsätzlich ordnet das zuständige Gesundheitsamt häusliche Quarantäne für die maximale Dauer der Inkubationszeit an, sobald die Person als Kontaktperson gilt.
Die arbeitsvertragliche Hinweispflicht besteht, sofern der Beschäftigte die Voraussetzungen einer Kontaktperson erfüllt, auch ohne dass das zuständige Gesundheitsamt (bereits) Quarantäne angeordnet hat.

WAS IST ZU TUN, WENN ICH MIT EINER MIT DEM CORONAVIRUS INFIZIERTEN PERSON IN KONTAKT GEKOMMEN BIN?

Mit zunehmender Ausbreitung des Virus kann es dazu kommen, dass jemand aus dem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis oder am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert wurde. In diesem Fall sollten Betroffene das Gesundheitsamt ihres Wohn- bzw. ihres ständigen Aufenthaltsortes oder das Landesgesundheitsamt (Telefon-Hotline 0711 / 904-39555, täglich zwischen 9 und 18 Uhr) verständigen. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen. Denn die Verfolgung von Kontaktpersonen ist für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von großer Bedeutung. Das zuständige Gesundheitsamt wird den Betroffenen, wenn er keine weiteren Krankheitszeichen aufweist, zunächst unter eine 14-tägige häusliche Quarantäne stellen. Häusliche Quarantäne heißt: Der Betroffene darf seine häusliche Umgebung nicht verlassen, was durch MitarbeiterInnen des Gesundheitsamtes regelmäßig kontrolliert wird. Sollte der Betroffene in dieser Zeit Krankheitssymptome verspüren, muss er sich zunächst telefonisch an seinen Hausarzt sowie an das Gesundheitsamt wenden.

WOHER WEISS ICH, WELCHE GEBIETE AKTUELL ALS RISIKOGEBIETE EINGESTUFT SIND?

Bitte nutzen Sie zur Information den Link des Robert-Koch-Instituts. Hier erhalten Sie stets aktuelle Informationen zu den Risikogebieten: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

KANN ICH WEITERHIN AN TAGUNGEN, MESSEN, KONGRESSEN UND ANDEREN GROSSEN VERANSTALTUNGEN TEILNEHMEN ODER GRÖSSERE VERANSTALTUNGEN SELBER DURCHFÜHREN?

• Ein Verbot, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen, besteht bis auf weiteres nicht (es sei denn, sie würden in den ausgewiesenen Risikogebieten – siehe Liste der COVID-19 Risikogebiete - stattfinden). Mit Blick auf die aktuellen Empfehlungen anderer Hochschulen zum Verhalten im Umgang mit der Corona-Epidemie rät das Rektorat jedoch von dem Besuch externer Tagungen, Messen, Kongresse und anderer Großveranstaltungen dringend ab.
• Ebenso wird von der Durchführung größerer HfG-Veranstaltungen dringend abgeraten. Sollten Sie eine Veranstaltung planen, setzen Sie sich bitte diesbezüglich mit der Kanzlerin in Verbindung.
• Die Planung von Veranstaltungen sollte unter dem Vorbehalt fortgesetzt werden, dass je nach Entwicklung der Corona-Epidemie eine kurzfristige Absage nicht ausgeschlossen werden kann.
• Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist in jedem Fall sicherzustellen, dass Kontaktdaten (auch Telefonnummern) sämtlicher anwesender Personen vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für externe Teilnehmer/innen.

Nachfolgend ein Hinweis des Robert-Koch-Instituts zum Thema "Großveranstaltungen": https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/artikel/handlungsempfehlungen-corona-rki.html

WERDEN DIENSTREISEN GENEHMIGT?

• Dienstreisen in sogenannte Risikogebiete gem. Festlegung des Robert-Koch-Instituts werden derzeit grundsätzlich nicht genehmigt. Bereits genehmigte Dienstreisen dürfen nicht ohne Rücksprache mit Herrn Schrempp angetreten werden. Eine stets aktuell gehaltene Liste dieser Gebiete finden Sie beim Robert Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
• Bei sonstigen Dienstreisen wägen Sie bitte unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Reise, des Ortes der Veranstaltung, des Teilnehmerkreises und der voraussichtlichen örtlichen Gegebenheiten nach eigenem Ermessen ab, ob eine Teilnahme erfolgen soll. Bei Dienstreisen ins Ausland beachten Sie bitte auch die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes. 
• Vor einer Stornierung bereits gebuchter Dienstreisen aus Anlass der Corona-Epidemie setzen Sie sich bitte mit Herrn Schrempp in Verbindung.

FINDET DER SEMESTERSTART IM APRIL WIE GEPLANT STATT?

Der Beginn des Vorlesungsbetriebs an den Universitäten, Hochschulen und Akademien des Landes Baden-Württemberg ist bis zum 19.4.2020 ausgesetzt bzw. der begonnene Vorlesungsbetrieb unterbrochen.

WELCHE VORKEHRUNGEN GIBT ES IN DER BIBLIOTHEK?

In der HfG-ZKM-Bibliothek stehen für die Computerarbeitsplätze Desinfektionstücher zum Reinigen der Tastaturen und Mäuse bereit. Bitte machen Sie hiervon Gebrauch. Dies empfiehlt sich auch für die Bedienelemente des Kopierers.
Handdesinfektions-Möglichkeiten befinden sich in den nahegelegenen Toiletten.
Viele Studierende arbeiten auch gerne in der Bibliothek. Wenn möglich, sollten sie ihr Buchstudium allerdings nach Hause verlegen. Die Bibliothek hat bereits reagiert und die Ausleihbedingungen für ihre Bücher verändert:

Ab sofort wurde für die Studierenden der HfG die reguläre Ausleihfrist auf 14 Tage erhöht. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Bücher dreimal um den gleichen Zeitraum zu verlängern, d.h. der gesamte Zeitraum erhöht sich nun auf 8 Wochen. Darüber hinaus wurde die Menge der gleichzeitig zu entleihenden Medien von 15 auf 30 erhöht. Es wird aber um Verständnis gebeten, dass häufig gebrauchte Literatur trotzdem von der Ausleihe ausgenommen bleiben muss.

WO FINDE ICH VERLÄSSLICHE INFORMATIONEN ZUM CORONA-VIRUS SARS-COV-2?

Sie können sich bei weiteren Fragen an die Telefon-Hotline des Landesgesundheitsamts wenden: montags bis sonntags, 9 bis 18 Uhr, unter 0711 904-39555 wenden. Infos unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

Auch Stadt und Landkreis Karlsruhe haben eine Hotline eingerichtet:  montags bis freitags, 8 bis 18 Uhr unter 0721 / 133-3333. Infos unter https://www.karlsruhe.de/b4/aktuell/2020_corona.de Viele Informationen befinden sich auch auf der Internetseite www.infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Sehr umfassende Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Weitere Quellen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2/

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